Hinzuverdienstgrenzen bei
ALG 1-Empfängern

Bezieher von Arbeitslosengeld dürfen grundsätzlich einer Nebentätigkeit nachgehen. Es ist gestattet, neben dem Zuschuss aus der Staatskasse weitere Einnahmen zu haben. Das zusätzliche Einkommen ist jedoch reglementiert. Werden bestimmte Grenzen überschritten gilt der Empfänger von Arbeitslosengeld nicht mehr als arbeitslos und verliert seinen Anspruch aus Leistungen der Arbeitslosenversicherung.Dieser Ratgeber richtet sich sowohl an ALG 1-Empfänger als auch an Unternehmen, die einen geringfügig bezahlten Job vergeben möchten. Er enthält Tipps für ALG 1 Empfänger rund um das Thema um Freigrenzen, Dauer der Tätigkeit und Werbungskosten erfahren sie hier.

Zwischen ALG 1 und ALG 2
Grundsätzlich erhält jede Person in Deutschland finanzielle Unterstützung beim Verlust des Arbeitsplatzes in Form von Arbeitslosengeld (ALG). Der Gesetzgeber unterscheidet dabei in zwei Kategorien – ALG 1 und ALG 2. Beide Kategorien sind grundverschieden, auch was die Hinzuverdienstgrenzen angeht. Die Leistungen des ALG 1 sind generell jeder Person zugänglich, die in Deutschland bereits berufstätig war. Sie erhält unabhängig vom Vermögensstand Leistungen der Arbeitslosenversicherung, ganz gleich wie viel Ersparnisse sie hat. Die Annahme eines Stellenangebots ist gestattet, unterliegt aber Grenzen. Der Anspruch auf ALG 1 orientiert sich an der Dauer der Beschäftigung und dem Alter. Hat eine Person keinen Anspruch mehr auf ALG 1, so erhält sie auf Antrag ALG 2 – Hartz 4. Die Ersparnisse der Person werden bei der Berechnung einbezogen, die Höhe der Leistung richtet sich auch nicht nach einem vorherigen Einkommen. Es gibt feste Regelsätze, die für alle Bezieher gleich sind. ALG 2-Empfänger dürfen ebenfalls hinzuverdienen, jedoch in einem deutlich geringerem Umfang wie bei ALG 1.

Hinzuverdienstgrenze bei ALG 1
Arbeitslosengeld 1 kann mit einem Nebenjob aufgestockt werden, unabhängig von der Höhe der Leistung. Jedoch unterliegt die Beschäftigung festen Regeln. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind gut beraten, die Regelungen zu kennen. Ansonsten kann das ALG 1 gestrichen oder reduziert werden. Folgende Regelungen gibt es: Wer ALG 1 bezieht und nebenbei einer Beschäftigung nachgeht, darf diese an nicht mehr als 15 Stunden pro Woche ausüben. Arbeitnehmer, die mehr als 15 Wochenstunden arbeiten, sind nach den geltenden Bestimmungen des Sozialgesetzbuches 3 nicht mehr arbeitslos im Sinne des Gesetzes. Der Freibetrag für die Beschäftigung liegt bei exakt 165 Euro pro Monat laut § 155 Abs. 1 SGB III. Diese Summe wird nicht auf das ALG 1 angerechnet, jeder weitere Euro reduziert die Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Generell kann ein Arbeitnehmer auch mehr als 165 Euro verdienen. Werbungskosten können im Einzelfall auf das Einkommen auswirken. So sind beispielsweise Fahrtkosten mit dem Auto oder eine Monatskarte für den öffentlichen Personennahverkehr anrechnungsfähig. Diese Kosten müssen vom Arbeitnehmer allein und nicht – auch nicht anteilig – vom Arbeitgeber finanziert werden. ALG 1-Empfänger, die Einkommen für eine laufende Weiterbildung erhalten, profitieren von einer höheren Freigrenze. Sie liegt während der laufenden Maßnahme bei 400 € pro Monat.

Pflichten des Arbeitnehmers
Bezieher von ALG 1 unterliegen einer generellen Meldepflicht gegenüber der Arbeitsagentur. Sie müssen jedes Einkommen umgehend und ohne Aufforderung melden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Freigrenzen unterschritten werden oder die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden beträgt.
Als Einkommen werden dabei alle Einnahmen gewertet, die aus einer Beschäftigung entstehen. Dabei wird nicht zwischen selbstständiger Arbeit oder einer nicht selbstständigen Tätigkeit unterschieden. Zugrunde gelegt wird stets das Nettoeinkommen des Arbeitnehmers.

Pflichten des Arbeitsgebers
Gegenüber der Arbeitsagentur muss der Beschäftigte sein Nebeneinkommen nachweisen. Dazu wird von der Agentur ein Formblatt ausgegeben, das vom Arbeitgeber auszufüllen ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dieses Formblatt zeitnah und wahrheitsgemäß auszufüllen.
Das Formblatt dient gegenüber der Agentur als Nachweis über das Einkommen und ob dadurch der Anspruch auf Arbeitslosegeld 1 weiterhin besteht. Wird die Grenze des Freibetrags oder der Arbeitszeit überschritten, muss der Arbeitgeber das schriftlich erfassen und gegenüber der Agentur erklären.

 

Bildquelle: Paul-Georg Meister / pixelio.de

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